AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen WebCamper

Mietunternehmen (der "Vermieter"):

Voyages Emile Weber s.à.r.l.

15, rue d’Oetrange

L-5411 Canach

Telefon: (+352) 20 35 10 51

MwSt.-Nr.: LU 11593456

Handelsregister Luxemburg Nr.: B16639

1. Vertragsgegenstand

1.1. Der Mietvertrag verpflichtet den Vermieter, dem Mieter für die im Mietvertrag festgelegte Dauer, unter Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen, ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, einen Mietpreis sowie alle sonstigen Kosten zu entrichten, die während der/durch die Nutzung des Fahrzeugs anfallen.

1.2. Bei der Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs erstellen der Vermieter und der Mieter zusammen ein Übergabeprotokoll des Fahrzeugs, welcher Bestandteil des Vertrags ist.

2. Buchungs- und Zahlungsmodalitäten

2.1. Die Reservierung erfolgt online, telefonisch oder per E-Mail. Bei einer telefonischen oder schriftlichen Buchung erhält der Mieter zunächst ein schriftliches Angebot per E-Mail, welches innerhalb von 48 Stunden bestätigt werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist das Angebot hinfällig. Bei Zusage der Reservierung durch einen Vertragsschluss (= Bestätigung) stimmt der Mieter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermietung zu.

2.2. Die Reservierung ist erst nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung des Vermieters verbindlich.

2.3. Eine Anzahlung in Höhe von 200€ ist bei Vertragsabschluss, spätestens aber sieben (7) Tage nach Rücksendung der schriftlichen Bestätigung durch den Mieter an den Vermieter fällig. Der Restbetrag ist spätestens 60 Tage vor Beginn der Vermietung zu zahlen. Der Vermieter behält sich nach Absendung einer Zahlungsmahnung und nach Ablauf einer angemessenen Frist das Recht vor, bei Nichteinhaltung der vorgenannten Fristen aus dem Vertrag auszutreten und Annullierungsgebühren gemäß Punkt 8. zu erheben.

2.4. Erfolgt die Reservierung weniger als 60 Tage vor Vermietungsbeginn, ist der Gesamtbetrag sofort zu zahlen.

2.5. Sämtliche vom Mieter durch die Bestellung angefragten Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche müssen schriftlich vereinbart werden, andernfalls haben diese keine bindende Wirkung. Bei Widersprüchen zwischen der Bestellung und der Bestätigung ist der Inhalt der Bestätigung ausschlaggebend.

3. Preise

3.1. Der Mietpreis entspricht dem im Mietvertrag festgelegten Betrag. Dieser richtet sich nach der Kategorie des Fahrzeugs, dem gewählten Mietzeitraum sowie der ausgewählten Servicepakete und Zusatzoptionen. Der Mietpreis deckt die gemäß Punkt 11. erläuterte Versicherung sowie die Wartungskosten ab, die sich aus einer normalen/treuhänderischen Nutzung des Fahrzeugs ergeben.

3.2. Alle zusätzlichen Kosten/Auslagen im Zusammenhang mit der Vermietung des Fahrzeugs, die nicht im Gesamtmietpreis enthalten sind, insbesondere Treibstoffkosten sowie Maut-, Park- und Campingplatzgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Anfallende Kosten durch Bußgelder, Strafgebühren oder Gerichtsverfahren sind ebenso vom Mieter zu tragen.

4. Änderungen der Reservierung nach Erhalt der Bestätigung

4.1. Durch den Mieter angefragte Änderungen nach Erhalt der Bestätigung sind nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Vermieters möglich. Bei Änderung des Reisezeitraums wird die Buchung wie eine Stornierung und Neubuchung angesehen. Diesbezüglich werden die Stornierungsbedingungen, erläutert unter Punkt 8.1. angewandt.

4.2. Falls der Vermieter aufgrund aufgezwungener Umstände jeglicher Art dazu verpflichtet ist, Änderungen vorzunehmen, obliegt es dem Vermieter, den Mieter darüber zu unterrichten. Diese Umstände dürfen nicht von einer unannehmbaren Eigenschaft für den Mieter sein.

5. Sichergestellte Leistungen durch den Vermieter

5.1. Der Vermieter stellt ausschließlich die in der Bestätigung ausdrücklich angegebene Leistung sicher. Diese Leistung umfasst die Bereitstellung der gebuchten bzw. höherwertigen Fahrzeugkategorie. Das Modell des Fahrzeugs ist dabei nicht bindend. Dieses kann durch ein ähnliches Modell der gleichen Buchungskategorie ersetzt werden.

5.2. Weitere Leistungen, die weder im Angebot noch in der Bestätigung angegeben sind, fallen nicht unter jene, die vom Vermieter sichergestellt werden.

6. Übergabe/Rückgabe des Fahrzeugs

6.1. Die Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgen in den Räumlichkeiten des Vermieters zu dem im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt.

6.2. Der Mieter ist zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs verpflichtet, seinen Personalausweis und seinen für das Fahrzeug sowie für die Dauer der Vermietung gültigen Führerschein vorzulegen. Ist dies nicht der Fall, ist der Vermieter berechtigt, die Bereitstellung des Fahrzeugs zu verweigern. Diese Dokumente müssen in Originalfassung vorgelegt werden. Kopien sind nicht zulässig.

6.3. Die Abholung des Fahrzeugs erfolgt ab 09:00 Uhr (Early Pick up) am ersten Miettag und ausschließlich nach Voranmeldung. Das Fahrzeug wird gewaschen, gereinigt und mit Kraftstoff gefüllt übergeben.

6.4. Der Vermieter und der Mieter werden ein Protokoll über die Übergabe des Fahrzeugs erstellen, in dem auf mögliche Schäden am Fahrzeug und am Inventar des Fahrzeugs hingewiesen wird. Dieses Übergabeprotokoll wird vom Vermieter sowie vom Mieter unterzeichnet und ist Bestandteil des Mietvertrags.

6.5. Der Mieter gibt das Fahrzeug in dem Zustand zurück, der in dem Übergabeprotokoll festgestellt wurde, ansonsten werden Gebühren gemäß Punkt 11. und 12. erhoben. Der Mieter stellt bei der Rückgabe sicher, dass sich das Fahrzeug in einem sauberen Zustand befindet und der Tank des Fahrzeugs voll ist. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die entstandenen Gebühren durch die Reinigung und Betankung in Rechnung zu stellen. Die Toilette des Fahrzeugs ist ebenfalls vor Rückgabe des Campers zu leeren und zu säubern. Bei Nichtreinigung wird dem Mieter ein Pauschalpreis von 75€ berechnet.

6.6. Alle bei der Rückgabe festgestellten Schäden am Fahrzeug, am Inventar des Fahrzeugs oder an den zusätzlich gebuchten Servicepaketen und Zusatzoptionen gehen zu Lasten des Mieters. Dies gilt ebenso für fehlendes Inventar des Fahrzeugs oder der zusätzlich gebuchten Servicepakete und Zusatzoptionen. Die Beweislast dafür, dass die Beschädigung bzw. das Fehlen nicht auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen sind, liegt beim Mieter.

6.7. Bei Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Bürozeiten wird das Übergabeprotokoll am ersten Werktag nach Rückgabe durch den Vermieter vervollständigt. In diesem Fall wirft der Mieter den Schlüssel des Fahrzeugs in einen dafür vorgesehenen Schlüsselkasten in den Räumlichkeiten des Vermieters.

6.8. Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht zu der im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurückbringt, ist der Vermieter berechtigt, eine Nutzungsgebühr in Höhe des vereinbarten Mietpreises für den, die Vertragslaufzeit übersteigenden, Rückhaltezeitraum zu verlangen. Darüber hinaus kann der Vermieter Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend machen.

6.9. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Das Recht zur Nutzung des Mietfahrzeugs erstreckt sich nur auf den im Mietvertrag vereinbarten Nutzungszeitraum. Die weitere Nutzung nach Ablauf der Mietzeit führt nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrags.

6.10. Die Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums führt nicht zu einer Minderung der im Mietvertrag vereinbarten Miete.

7. Pflichten des Mieters

7.1. Das Fahrzeug darf - außer in dringenden Fällen - nur vom Mieter selbst oder von dem/den im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) gefahren werden. Bei weiteren Fahrern hat der Mieter am Tag der Übergabe die Verpflichtung, dem Vermieter deren genauen Namen und Anschriften mitzuteilen und ihren Personalausweis sowie Führerschein in Original vorzuzeigen. Der Mieter muss sicherstellen, dass die anderen Fahrer das Fahrzeug bedienen können und keine Fahrverbote gegen sie verhängt sind. Unabhängig vom Alter muss der Fahrer seit mindestens 6 Monaten im Besitz eines gültigen B-Führerscheines sein. Dies gilt für alle Fahrer, welche auf dem Fahrzeug während der Vermietung fahren.

7.2. Die Nutzung des Fahrzeugs ist auf die private Nutzung eines Fahrzeugs, die als «normal» gilt, beschränkt. Diesbezüglich ist die gewerbsmäßige Nutzung, die Weitervermietung oder die Nutzung zu Umzugszwecken verboten.

7.3. Der Transport von Haustieren ist im Fahrzeug streng verboten. Dem Mieter ist dennoch bei gekennzeichneten Fahrzeugen und gegen eine Zusatzgebühr von 150€ gestattet, einen Hund mitzunehmen. Wurde ein als hundefreundlich gekennzeichnetes Fahrzeug durch die Mitnahme des Hundes verschmutzt/zerkratzt, behält der Vermieter sich das Recht vor, dem Mieter die Kosten für die hierdurch entstandenen Schäden in Rechnung zu stellen.

7.4. Reisen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, im Vereinigten Königreich und in Andorra sind im Rahmen der Vermietung des Fahrzeugs erlaubt, sofern im Mietvertrag nichts anderes vorgesehen ist. Dies gilt ebenso für Reisen nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Monaco, Nordmazedonien, San Marino und Serbien. Bei Reisen in nicht aufgeführte Länder muss der Mieter die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erhalten.

7.5. Der Mieter ist verpflichtet, sich eigenständig über die ihn betreffenden Formalitäten der befahrenen Länder der Fahrt zu informieren und sich diesen anzupassen. Dies betrifft v.a.: Reisepass, Visum, Fremdwährung, Zoll, Gesundheitsbestimmungen, Vignetten, Mautsysteme. Der Vermieter übernimmt diesbezüglich keinerlei Verantwortung.

7.6. Der Mieter ist verpflichtet, sich im Falle eines Schadens oder eines Unfalls unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Dieser informiert den Mieter über das weitere Vorgehen und führt ihn in eine Partnergarage, um das Fahrzeug zu reparieren. Der Mieter ist nicht berechtigt, Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters, selbst vorzunehmen.

7.7. In allen Mietfahrzeugen herrscht strenges Rauchverbot. Falls das Rauchverbot im gemieteten Fahrzeug nicht eingehalten wird, werden 500€ zum Ausgleich von Belästigungen und zur professionellen Reinigung von Rauchspuren in Rechnung gestellt.

7.8. Die Entfernung/Überklebung der am Mietfahrzeug angebrachten Werbe-Beklebung ist nicht gestattet, außer bei schriftlichem Einverständnis des Vermieters (z.B. im Falle des Co-Branding). Bei Nichteinhalten dieser Vorschrift werden die Kosten zur Neu-Beklebung in Rechnung gestellt.

8. Stornierung durch den Mieter - Nichterscheinen des Mieters

8.1. Der Vermieter hat das Recht, dem Mieter im Falle einer, selbst teilweisen, Annullierung durch den Mieter eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30€ pro Buchung in Rechnung zu stellen. Bei Stornierung vor Beginn des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, eine Entschädigung, unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Stornierung, vom Gesamtpreis pauschal zu zahlen.

Bis zu 60 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses: 30€
59 bis 45 Tage: 25%
44 bis 30 Tage: 50%
29 bis 8 Tage: 75%
7 bis 1 Tag(e): 90%
Bei Nichterscheinen, ungültigen Ausweispapieren sowie Fahruntüchtigkeit des Fahrers: 100%

8.2. Die Stornierungsgebühren gelten auch für Stornierungen von Servicepaketen und Zusatzoptionen.

8.3. Bei der Berechnung der Entschädigung wird der Tag des Eingangs der Stornierung beim Vermieter berücksichtigt. Die Stornierung durch den Mieter muss schriftlich erfolgen.

8.4. Bei Buchung der Flex Buchung bei Abschluss des Mietvertrags kann der Mieter im Falle einer Stornierung bis 48 Stunden vor Mietbeginn kostenlos umbuchen oder erhält einen Gutschein in Höhe des Mietpreises für eine spätere Buchung. Entstehen durch die Umbuchung höhere Gesamtkosten, muss der Mieter den Differenzbetrag zahlen. Bei einem niedrigeren Gesamtmietpreis stellt der Vermieter dem Mieter einen Gutschein mit dem Differenzbetrag aus.

9. Stornierung durch den Vermieter

9.1. Der Vermieter hat das Recht, den Mietvertrag unverzüglich zu kündigen, wenn der Mieter oder eine seiner Begleitpersonen nach der Übergabe des Fahrzeugs auch nach einer Mahnung die vereinbarten Vertragsbedingungen erheblich stören, eine Verhaltensweise zeigt, die für den Vermieter und/oder die anderen Beteiligten eine Weiterführung des Mietvertrags untragbar macht oder wenn der Mieter/Begleiter sich nicht an objektiv gerechtfertigte Regeln hält. In diesem Fall hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag zu kündigen und die unverzügliche Rückgabe des Mietfahrzeugs in seine Räumlichkeiten zu fordern, unter Wahrung seines Rechtes auf Zahlung des im Mietvertrag angegebenen Gesamtpreises, unbeschadet des Rechts auf Schadenersatz.

9.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Vertrag vor der Übergabe des Fahrzeugs zu kündigen. Ist die Annullierung nicht auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen, so werden alle bereits in direktem Zusammenhang mit der Bestellung geleisteten Zahlungen dem Mieter nach Annullierung des Vertrags erstattet.

10. Kündigung infolge höherer Gewalt

10.1. Falls vor Mietbeginn eine wesentliche Vertragsleistung durch ein dem Vermieter gegenüber äußeres Ereignis unmöglich wird, hat der Mieter, der gebührend darüber informiert wurde, das Recht, vom Vertrag innerhalb von sieben (7) Tagen zurückzutreten. Alternativ kann sich der Mieter ohne Aufpreis für eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die Ihm vom Vermieter angeboten wird, entscheiden. Sollte sich der Mieter für den Rücktritt vom Vertrag entscheiden, werden Ihm alle bereits gezahlten Beträge innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ohne Aufpreis zurückerstattet. Bei einer minderwertigen Ersatzleistung hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung des Differenzbetrags.

11. Versicherung

11.1. Im Mietpreis inbegriffen sind eine Haftpflicht- sowie eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 1.200€ (200€ mit Sorglospaket) für das Fahrzeug. Die Selbstbeteiligung gilt pro Schaden. Nicht gedeckt von der Versicherung sind Innenraum- und Reifenschäden, Schäden an der Markise und am Aufstelldach, Frontscheiben- und Unterbodenschäden sowie Schäden infolge einer Falschbetankung (Kraftstoff-, Öl- und Wassertank), eines unsachgemäßen Gebrauchs oder des Schlüsselverlustes. Die anfallenden Kosten diesbezüglich sind vollständig vom Mieter zu tragen.

11.2. Bei Buchung des Sorglospaketes sind folgende Schäden ebenfalls von der Versicherung gedeckt: Schäden im Innenraum, an den Reifen, an der Markise sowie am Aufstelldach, an der Frontscheibe sowie am Fahrzeugunterboden.

11.3. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für die vorsätzliche Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Hierunter fallen u.a. die Beschädigung des Mietfahrzeugs durch einen unbefugten Fahrer und die Nutzung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken.

11.4. Im Falle eines Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder Unfalles ist der Mieter verpflichtet, die örtliche Polizei zu verständigen. Bei nicht polizeilicher Aufnahme des Vorfalles haftet der Mieter für die daraus resultierenden Kosten. Der Mieter ist zudem verpflichtet, sich diesbezüglich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Dieser informiert den Mieter über das weitere Vorgehen.

11.5. Im Falle eines nicht selbstverschuldeten Unfalles bzw. einer nicht selbstverschuldeten Panne bei dem eine Weiterfahrt nicht möglich ist, behält der Vermieter sich das Recht vor, das Fahrzeug in einem angemessenen Zeitraum reparieren zu lassen bzw. durch ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen. Ist es nicht möglich, das Fahrzeug in einem angemessenen Zeitraum zu reparieren bzw. auszutauschen, hat der Mieter Anspruch auf eine Rückerstattung des Preises der restlichen Miettage. Zusätzlich übernimmt der Vermieter in diesem Fall die Kosten für die Rückführung des Mieters und seiner Begleiter. Die Übernahme der Rückführungskosten gilt ausdrücklich nur für Personen. Entstehen bei der Rückführung durch medizinische bzw. persönliche Gründe oder aufgrund von Haustieren zusätzliche Kosten, sind diese vom Mieter selbst zu tragen. Im Fall der Ablehnung der angebotenen Option des Vermieters zur Rückführung durch den Mieter muss der Mieter die Rückführung selbst organisieren und für die entstandenen Rückführungskosten vollständig aufkommen.
Im Falle eines selbstverschuldeten oder teilweise selbstverschuldeten Unfalles bzw. einer selbstverschuldeten oder teilweise selbstverschuldeten Panne bei dem eine Weiterfahrt nicht möglich ist, behält der Vermieter sich das Recht vor, das Fahrzeug in einem angemessenen Zeitraum reparieren zu lassen bzw. durch ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen. Die nicht von der Versicherung gedeckten Kosten für die Reparatur, den Austausch sowie die Rückführung des Fahrzeugs sind vom Mieter selbst zu zahlen. Auch die Kosten für die Rückführung des Mieters und seiner Begleiter gehen zu Lasten des Mieters. Zusätzlich hat der Mieter kein Anspruch auf eine Rückerstattung des Preises der restlichen Miettage.
Grundsätzlich hat der Mieter kein Recht auf Schadenersatz oder einer Mietminderung im Falle eines Unfalles oder einer Panne.

11.6. Die vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs in die Räumlichkeiten des Vermieters erfolgt auf Risiko des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die bis zum vereinbarten Ende des Mietzeitraumes entstehen.

11.7. Persönliche Gegenstände des Mieters sind nicht durch die Versicherung des Vermieters gedeckt. Dies gilt ebenso für den Diebstahl von Fahrrädern auf dem Fahrradträger.

11.8. Bei Abstellen des Privatfahrzeugs auf dem Gelände des Vermieters während dem Mietzeitraum, übernimmt der Vermieter im Falle eines Diebstahls oder sonstigem Schaden keine Haftung.

12. Garantiehinterlegung

12.1. Der Mieter muss dem Vermieter bei der Übernahme des Fahrzeugs eine Kaution in Höhe von 1.200€ (200€ mit Sorglospaket) bar oder per Bankkarte hinterlegen.

12.2. Bei Verweigerung/Nichtzahlung der Kautionssumme darf der Vermieter die Aushändigung des Mietfahrzeugs verweigern.

12.3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Maßgabe des Mietvertrags und ohne Feststellung von Mängeln am und im Fahrzeug, erstattet der Vermieter dem Mieter die gesamte Kaution zurück. Alle zusätzlichen Ausgaben/Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs (Beschädigung, Verschlechterung, Treibstoffkosten, Bußgelder, usw.) werden bei der Rückkehr des Fahrzeugs von der unter Punkt 12. aufgezeigten Kaution abgezogen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Kaution einzubehalten, bis er Gewissheit über die Höhe der Kosten hat.

13. Geolokalisierung der Fahrzeuge

13.1. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass das Mietfahrzeug mit einem Geolokalisierungssystem ausgestattet ist. Dieses ermöglicht die Erfassung der zurückgelegten Geschwindigkeiten, Strecken, Betriebsdaten und Position des Fahrzeugs. Alle Daten werden streng vertraulich und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Punktes 14. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verarbeitet.

14. Verarbeitung personenbezogener Daten

14.1. Jeder Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter kann die Erhebung personenbezogener Daten des Mieters beinhalten, deren Verarbeitung für die Erfüllung des Vertrags und/oder die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. In solchen Fällen können die Daten vom Vermieter verarbeitet, gespeichert und archiviert oder sogar an Dritte oder Unterauftragnehmer weitergegeben werden. Jede Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit dem luxemburgischen Recht und dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Allgemeinen Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten (Nr. 679/2016/EU).

14.2. Sofern nicht anders angegeben, umfassen diese Angaben den Namen des Mieters oder seines/seiner Vertreter/s (falls es sich um eine juristische Person handelt), eine Korrespondenzpostanschrift, eine Rechnungsadresse, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer. Die vom Mieter zu übermittelnden Informationen können bei Erfordernis der Vertragserfüllung umfangreicher sein.

14.3. Der Zugang zu diesen Daten ist gesichert. Der Vermieter unterrichtet den Mieter über jede Verletzung seiner Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Punktes.

14.4. Der Mieter erklärt, er sei darüber unterrichtet worden, dass er einerseits gemäß den im Großherzogtum Luxemburg geltenden Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit Zugang zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten und deren Berichtigung erhält. Andererseits hat der Mieter das Recht, die Verarbeitung seiner Daten abzulehnen, mit der Folge, dass sich der Vermieter dann das Recht vorbehält, den Abschluss des Vertrags mit dem Mieter abzulehnen, wenn diese Daten für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich sind.

14.5. Die Daten können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und zehn (10) Jahre nach Ablauf des Vertrags gespeichert werden, unbeschadet etwaiger Verjährungsfristen und gesetzlicher/regulatorischer Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben.

15. Verjährungsfrist bei Reklamation

15.1. Reklamationen wegen unzureichender Leistungen - außer bei Personenschäden - sind vom Mieter innerhalb von dreißig (30) Tagen (es gilt der Poststempel) nach der vertraglich vereinbarten Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter einzureichen. Bei Nachweis einer gerechtfertigten Fristverlängerung kann dem Mieter eine längere Frist eingeräumt werden.

15.2. Das Recht des Mieters, gemäß Punkt 15.1., zu reklamieren - außer bei Personenschäden - verjährt sich in der Regel ein Jahr nach Ablauf des Mietverhältnisses.

16. Schlussbestimmung

16.1. Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Änderungen können dem Mieter nur entgegengehalten werden, wenn der Mieter vor Abschluss des Mietverhältnisses schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wurde.

17. Anwendbares Recht

17.1. Das luxemburgische Recht ist für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die geschlossenen Mietverträge anwendbar.

18. Beilegung von Streitigkeiten

18.1. Streitigkeiten aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Gültigkeit, der Auslegung, Durchführung oder Kündigung des zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossenen Mietvertrags unterliegen der Mediationsverordnung des Centre de Médiation Civile et Commerciale (CMCC) Luxemburg, dem die Parteien in diesem Fall mit der Unterzeichnung einer Mediationsvereinbarung gemäß Artikel 1251-9 der neuen Zivilprozessordnung beitreten.

18.2. Gemäß Artikel 1251-9 der neuen Zivilprozessordnung setzt die Unterzeichnung der Mediationsvereinbarung die Verjährung des Mietverhältnisses während der Mediation aus.

18.3. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch Mediation gilt als erfüllt und die Mediation als beendet im Sinne des Artikels 1251-5 Absatz 2 Satz 3 der neuen Zivilprozessordnung, wenn am Ende der ersten Anhörung vor dem Mediator die Parteien oder eine von ihnen beschließt, ihre Beilegung der Streitigkeit nicht mehr durch Mediation fortzusetzen.

18.4. Falls eine Mediation gemäß der Mediationsverordnung des Centre de Médiation Civile et Commerciale (CMCC) in Luxemburg eine Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter nicht beilegen kann, werden ausschließlich die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg für die Behandlung und Beilegung dieser Streitigkeit zuständig sein.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen existieren in deutscher, französischer und englischer Fassung. Bei Abweichungen zwischen diesen Fassungen überwiegt der deutsche Text.

Stand: 15.12.2024

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